zum Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung
(nachfolgende Rede zu Protokoll gegeben)
Nachdem sich der Deutsche Bundestag im vergangenen Jahr erstmalig mit der Subsidiaritätsprüfung befasst hat, schließen wir heute den zweiten Testlauf ab. Ich glaube, man kann als Ergebnis bereits jetzt festhalten, dass der Testlauf ein Erfolg war und der Deutsche Bundestag sich insoweit als europatauglich erwiesen hat.
Das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sieht vor, dass die Kommission den nationalen Parlamenten ihren Vorschlag zuleitet mit der Bitte um Prüfung der Subsidiarität. Die Subsidiaritätsprüfung muss innerhalb von acht Wochen abgeschlossen werden. Es ist uns gelungen, innerhalb dieser Frist die Subsidiaritätsprüfung durchzuführen und eine entsprechende Stellungnahme vorzulegen. Wir alle wissen, dass dies ohne die tatkräftige und sachkundige Unterstützung des Sekretariats des Rechtsausschusses und des Europa-Referats nicht möglich gewesen wäre. An dieser Stelle danke ich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern daher sehr herzlich für ihre wertvolle Hilfe. Es besteht Einigkeit zwischen den Fraktionen, dass künftig ein erfolgreicher Ablauf der Subsidiaritätskontrolle nur dann garantiert werden kann, wenn das Ausschusssekretariat personell entsprechend verstärkt wird. Ich sage für meine Fraktion zu, dass wir uns hierfür einsetzen werden.
Der Reformvertrag von Lissabon weist den nationalen Parlamenten künftig im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung eine zentrale Rolle zu. Nach Auffassung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Professor Papier, sind die nationalen Parlamente die natürlichen Hüter des Subsidiaritätsgedankens. Das Subsidiaritätsprinzip ist grundsätzlich Ausdruck einer bürgernahen Gestaltung von Europa. Es ist daher für die Akzeptanz des europäischen Einigungsprozesses von wesentlicher Bedeutung. Das Subsidiaritätsprinzip zielt darauf ab, dass die größere Einheit in einer Gemeinschaft nur dann zur Erfüllung einer Aufgabe zuständig sein soll, wenn das Individuum oder die kleinere Einheit aus eigener Kraft dazu nicht in der Lage ist. Der Grundsatz der Subsidiarität hat in Deutschland im Hinblick auf Art. 23 GG und das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsrang. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehlsgesetz ist dies erneut bestätigt worden.
Die Betonung des Vorrangs der Autonomie vor der Staatslenkung ist auch ein zutiefst liberaler Ansatz. Dennoch lässt sich nicht bestreiten, dass ein Widerspruch bleibt. Einerseits sollen Entscheidungen auf einer möglichst niedrigen Ebene zustande kommen, andererseits werden sie bei Erfüllung bestimmter Kriterien auf einer höheren Ebene getroffen. Dennoch bin ich davon überzeugt, dass die Verankerung des Gedankens der Subsidiarität entscheidend zum weiteren Zusammenwachsen von Europa beitragen wird. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Stärkung der nationalen Parlamente. Bisher waren sie eher am Rande an der europäischen Rechtsetzung beteiligt. Nun wird ihre Rolle in der europäischen Politik und im europäischen Rechtsetzungsprozess neu bestimmt. Ihre Einbeziehung in den europäischen Entscheidungsprozess ist daher sehr zu begrüßen.
Die Berichterstatter sind sich einig darin, dass bei dem vorliegenden Rahmenbeschluss des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt ist. Die Kompetenz der Europäischen Union ist gegeben. Auch von einem Vorrang der Zuständigkeit der Union ist auszugehen. Schließlich müssen die Maßnahmen verhältnismäßig sein. Art, Umfang und Intensität der Maßnahmen müssen mit Blick auf das mit ihnen angestrebte Ziel geeignet, erforderlich sein und dürfen zu diesen Zielen nicht außer Verhältnis stehen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im inneren Sinn ist nicht Gegenstand der Subsidiaritätsprüfung. Dennoch bin ich froh, dass die Beschlussempfehlung auch zur Verhältnismäßigkeit eine Aussage trifft. Aus Sicht der FDP-Bundestagsfraktion ist dies auch geboten.
In diesem Zusammenhang weise ich auf das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005 hin. Das Übereinkommen enthält annähernd gleichlautend die in dem Änderungsentwurf enthaltenen Straftatbestände. Über die Regelungen in dem Änderungsentwurf hinaus enthält das Übereinkommen auch Bedingungen und Garantien als immanente Schranken. Die Vertragsparteien sollen bei der Umsetzung sicherstellen, dass bei der Schaffung, Umsetzung und Anwendbarkeit der Strafbarkeit die Verpflichtungen zur Wahrung der Menschenrechte, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf Vereinigungsfreiheit und auf Religionsfreiheit geachtet werden. Damit soll einer Überkriminalisierung vorgebeugt werden.
Diese Garantien enthält der Änderungsentwurf zum Rahmenbeschluss nicht. Es spricht daher viel dafür, sich zunächst auf die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zu konzentrieren und von einem gleichlautenden Rechtsakt der Union abzusehen. Denkbar ist, dass sich die Mitgliedstaaten des Europarats dazu verpflichten, das Übereinkommen innerhalb einer vereinbarten Frist umzusetzen. Obwohl zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung getroffen werden muss, ist mir wichtig, für die FDP-Bundestagsfraktion bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass wir hier Bedenken haben.
Zum Schluss möchte ich festhalten, dass ich mich sehr darüber freue, dass die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses von einer breiten Mehrheit der Fraktionen getragen wird. Dies ist ein gutes und wichtiges Signal. Ich bin daher zuversichtlich, dass es uns auch künftig gelingen wird, einvernehmlich zu tragfähigen Lösungen zu kommen. Dies wird die Gestaltungskraft des Deutschen Bundestages bei der europäischen Rechtsetzung enorm stärken.







