zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
(nachfolgende Rede zu Protokoll gegeben)
1994 hat der Deutsche Bundestag in der Rechtspolitik Großes geleistet. Mit der Strafrechtsreform zur Änderung des Sexualstrafrechts haben wir die Schutznormen vereinheitlicht, Widersprüche aufgehoben und Diskriminierungen beseitigt. Es ist gelungen, für diese Reform eine breite Mehrheit im Deutschen Bundestag zu finden. Neben den damaligen Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP hat auch die SPD der Reform zugestimmt. Ich bin mehr denn je davon überzeugt, dass die Weichenstellungen, die wir damals getroffen haben, die Richtigen waren. Wir haben uns auf ein einheitliches Schutzalter von 16 Jahren geeinigt. Übereinstimmend war der Bundestag auch der Auffassung, dass die Erprobung der Sexualität für die Jugendlichen unbelastet von der Befürchtung, in Strafverfahren verwickelt zu werden, stattfinden muss. Daher wurde bewusst eine Vorschrift geschaffen, die jugendtypische, einvernehmliche Beziehungen nicht erfassen soll.
Ich war daher fassungslos, als die Bundesregierung 2006 einen Gesetzentwurf verabschiedet hat, der den Konsens im Sexualstrafrecht aufkündigt und uns gesell-schaftspolitisch zurückwirft in die 50iger Jahre. Der Gesetzentwurf setzt einen Rahmenbeschluss der EU um. Diesem Rahmenbeschluss hat die Bundesregierung in rot-grüner Regierungszeit zugestimmt. Das gerade Rot-Grün einen solchen Rechtsakt in Europa befördert hat, ist ein bemerkenswerter Vorgang. Die Koalition von CDU/CSU und SPD hat sich jedoch nicht darauf beschränkt, den Rahmenbeschluss eng auszulegen und von den zahlreichen Ausnahmetatbeständen Gebrauch zu machen. Sie hat vielmehr die Vorschläge des Rahmenbeschlusses weiter verschärft und ist erheblich über den Regelungsgehalt hinausgegangen. Während der Rah-menbeschluss keinerlei Aussage über das Täteralter trifft, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, auf jegliches Täteralter zu verzichten. Mit gutem Grund hat sich der Bundestag in den 90iger Jahren dafür ent-schieden, ein Täteralter von mindestens 18 Jahren vorzusehen. Die Bundesregierung verabschiedet sich damit von wesentlichen Grundprinzipien des Sexualstraf-rechts, wonach grundsätzlich von einem Erfahrungs- und Machtgefälle zwischen Täter und Opfer aufgrund des Altersunterschieds auszugehen ist. Auch bei der generellen Anhebung des Schutzalters geht der Gesetzentwurf deutlich über den Rahmenbeschluss hinaus. Während die Anhebung auf 18 Jahre nur für den Miss-brauch gegen Entgelt gefordert ist, erweitert die Bundesregierung die Regelung auch bei den Fällen unter Ausnutzung einer Zwangslage. Auch im Bereich der Kinder- und Jugendpornographie führen die Regelungen der Bundesregierung zu Wertungswidersprüchen. Es ist anzuerkennen, dass die Koalition in letzter Minute noch Änderungen an ihrem Ursprungsentwurf vorgenommen hat. Ich nenne hier die Differenzierung zwischen Kinder- und Jugendpornographie, die nun endlich die Un-terschiede im Unrechtsgehalt anerkennt. Es ist bis heute völlig unklar, von welcher Motivation sich die Bundesregierung treiben lässt. Es wird nicht gelingen, in der Justiz einen Kronzeugen zu finden, der bestätigt, das geltende Sexualstrafrecht habe sich nicht bewährt, enthalte Lücken und müsse daher geändert werden.
In einem Punkt sind wir uns alle einig: Sexueller Missbrauch von Kindern und die Verbreitung von Kinderpornographie sind Verbrechen an der Seele von Kindern. Hier muss das Strafrecht mit aller Härte reagieren. Wahr ist aber auch, dass 17-jährige Jungen und Mäd-chen keine Kinder sind. Es zeugt von völliger Unkennt-nis des Entwicklungsprozesses von Jugendlichen, wenn sie strafrechtlich mit 6-jährigen Kindern gleichgesetzt werden. Das zu schützende Rechtsgut im Sexualstrafrecht ist die sexuelle Selbstbestimmung, also die Freiheit der Person, über Ort, Zeit, Form und Partner sexueller Betätigung frei zu entscheiden. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Strafrechts, die sexuelle Autonomie aufgrund von moralischen Anschauungen einzuschränken. Aufgabe des Strafrechts ist es, Unrecht zu sanktionieren. Die Moral als Leitschnur für das, was Recht und Unrecht ist, zeugt aus vergangener Zeit, von denen ich geglaubt habe, sie seien längst vergessen.
Es ist schier unfassbar, dass erst der große öffentliche Druck die Koalition zum Einlenken bewegt hat. Die Änderungen in der Beschlussempfehlung gehen in die richtige Richtung, sind aber bei Weitem nicht ausreichend, um den Gesetzentwurf zustimmungsfähig zu machen. Bis zuletzt hatte ich gehofft, dass die Koalitionsfraktionen sich den Argumenten aus Praxis und Wissenschaft öffnen und weitere Änderungen vornehmen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Bundesregierung nicht bereit war, sich zu bewegen. Auf nachvollziehbare Argumente, warum sich CDU/CSU und SPD entschieden haben wie sie sich entschieden haben, warten wir bis heute vergebens. Das erfreuliche an der Rechtspolitik ist, dass viele Gesetzesvorhaben mit einer breiten Mehrheit des Parlaments verabschiedet werden. Dieser Konsens ist von der Koalition beim Sexualstrafrecht bewusst nicht gesucht worden. Die FDP-Bundestagsfraktion kann dem Gesetzentwurf daher nicht zustimmen.







