Vermittlungsausschuss
Dieser ist ein aus Bundestag und Bundesrat zusammengesetztes Gremium. Er besteht aus je 16 Bundestags- und Bundesratsmitgliedern.
Immer dann, wenn im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens der Bundesrat einen Einspruch in Erwägung zieht, muss er vorher den Vermittlungsausschuss anrufen. Ebenso kann dieser angerufen werden, wenn der Bundesrat mit dem Inhalt von Zustimmungsgesetzen nicht einverstanden ist. Darüber hinaus haben auch Bundestag und Bundesregierung das Recht, den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Ziel des Vermittlungsverfahrens ist es dann, ein betreffendes Gesetz so umzuarbeiten, dass es bei Bundestag und Bundesrat Zustimmung findet. Als Ergebnis wird an Bundestag und Bundesrat ein Einigungsvorschlag gegeben. Der Vermittlungsausschuss kann den Gesetzbeschluss bestätigen oder vorschlagen, das Gesetz aufzuheben bzw. zu ändern. Bei einem Vorschlag auf Änderung oder Aufhebung muss der Bundestag dann neu beschließen.







