zur Änderung des StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

zur Änderung des StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

07.07.2011zur Änderung des StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Wer gelegentlich in einem Streifenwagen mitfährt ? ich habe das in meinem früheren Beruf getan, tue es jetzt gelegentlich auch noch ?, der macht sofort eine Beobachtung: Egal, wie die Polizisten unterwegs sind, ob sie helfend unterwegs sind ? dann bekommen sie böse Vorwürfe, man hätte viel schneller sein können ? oder ob sie eingreifend unterwegs sind, es gibt immer Zoff und Zunder. Deshalb zunächst einmal am Beginn dieser Debatte ein herzliches Dankeschön, dass so viele Polizeibeamte in diesem Land dann immer so ruhig reagieren, für den Rechtsstaat stehen, die Gesetze anwenden und alles dafür tun, dass die ganze Situation nicht eskaliert.

(Beifall bei der FDP und der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)

Wenn man dabeisteht, dann weiß man, wie schwer das oft ist. Ich persönlich hätte in der einen oder anderen Situation mit Sicherheit nicht so ruhig reagiert, wie es die erfahrenden Polizeibeamten getan haben.

Die Zahlen zeichnen aber im Übrigen auch ein deutliches Bild: Zwischen 1999 und 2008, also innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, hat die Zahl der Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte um über 30 Prozent zugenommen. Das ist eine unglaubliche Steigerung, die wir dort haben. Alle wissen, dass das nach 2008 nicht weniger, sondern, ganz im Gegenteil, noch mehr geworden ist.

Der Verfassungsschutzbericht hat gerade deutlich gemacht, dass die Gewaltbereitschaft bei Extremisten beider Lager, links wie rechts, noch einmal erheblich gestiegen ist. Diejenigen, die es auszubaden haben, sind die Polizeibeamten. Deshalb sind wir als diejenigen, die die Polizeibeamten in ihrem Dienst für den Staat auch zu schützen haben, aufgerufen, zu prüfen, was wir tun können. Die dafür im Strafgesetzbuch vorgesehene Vorschrift, nämlich der § 113 Strafgesetzbuch ?Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?, ist dafür zunächst einmal grundsätzlich der richtige Ort.

Der § 113 normiert alle typischen Widerstandshandlungen, die dann passieren, wenn es zu Auseinandersetzungen zwischen Polizeibeamten und Bürgern kommt, und setzt dafür die Strafen fest. Er beinhaltet im Vergleich zu den Vorschriften allgemeiner Art, die wir haben, also beispielsweise Vorschriften zu Körperverletzung oder gefährlicher Körperverletzung, eine Privilegierung der Bürger. Privilegierung heißt, die Bürger werden grundsätzlich besser gestellt. Dafür gibt es auch einen Grund, weil es sich bei solchen Einsätzen ? das weiß jeder, der einmal dabei war ? auch schon mal aufschaukelt. Deshalb soll den Bürgern entgegengekommen werden; deshalb gibt es andere Strafrahmen als bei den Grundtatbeständen, also beispielsweise bei der Körperverletzung oder bei der gefährlichen Körperverletzung.

Dennoch, finde ich, ist es angemessen, auch in einer solchen privilegierenden Vorschrift auf Entwicklungen zu reagieren und auch auf Gerichtsentscheidungen zu antworten. Eine der Maßnahmen, die wir heute vorschlagen, stellt somit auch eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar. Die Rechtsprechung der Gerichte hat insofern für eine Erweiterung gesorgt, als gefährliche Werkzeuge auch als Waffe im Sinne des § 113 betrachtet wurden. Der Bundesgerichtshof hat in einer Kammerentscheidung darauf hingewiesen, dass das eine zu weite Auslegung ist, und hat deutlich gemacht, dass eine entsprechende Rechtsprechung in Zukunft nicht weiter vorgenommen werden darf. Wir ändern das, denn es ist völlig klar: Egal, ob man eine Waffe oder ein gewöhnliches Werkzeug bei der Tat benutzt, beides ist gefährlich für die Polizeibeamten und muss deshalb bei der Strafzumessung gleichermaßen berücksichtigt werden.

(Beifall bei der FDP und der CDU/CSU)

Auf die allgemeine Entwicklung antworten wir mit einer Erweiterung des Strafrahmens. Auch danach bleibt aber die Privilegierung noch bestehen. Der Gesetzgeber ist nämlich frei, wie weit er diese Privilegierung anwendet; er kann sie besonders weit ziehen, aber er kann sie natürlich auch ein Stück zurücknehmen, wenn aus der Entwicklung deutlich wird, dass man härter gegenüber den Tätern sein muss. Wir hatten ja ? ich erinnere nochmals daran ? bei den Fallzahlen eine Steigerung von über 30 Prozent. Von daher macht es Sinn, den Strafrahmen vorsichtig auszuweiten.

Wir reagieren auch auf eine weitere Entwicklung der letzten Jahre. Dies halte ich für ebenfalls richtig und wichtig. Wir merken nämlich, dass es zunehmend Brandanschläge auf Fahrzeuge gibt. Das ist hier in Berlin in besonderer Weise zu beobachten. Ein Bekannter von mir hat gerade seinen Privatwagen verloren. Sein ganz alter Mercedes, der am Straßenrand abgestellt war, ist abgefackelt worden. Wir alle wissen, dass es auch konzertierte Aktionen gegen die Polizei, gegen die Rettungsdienste, gegen den Katastrophenschutz und viele andere gibt, bei denen deren Fahrzeuge in Brand gesetzt werden. Auch deshalb ist es sinnvoll, die entsprechenden Brandstiftungsvorschriften zu ergänzen. Auf diese Weise kann man aktuell auf das Verhalten der Täter reagieren. Von daher ist das, wie ich glaube, richtig.

Insgesamt lautet die Botschaft, die meine Fraktion heute an die Polizeibeamten sendet: Wir unterstützen sie in ihrem Dienst. Wir nehmen es nicht hin, dass sie zunehmend Opfer von Gewalt werden. Deswegen nehmen wir diese Änderungen vor. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte Sie deshalb um Ihre Zustimmung für diesen Gesetzentwurf.

Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP und der CDU/CSU)

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