Jörg van Essen - Ihr Bundestagsabgeordneter für den Wahlkreis Hamm

Rede vom 08.07.2010 (zu Protokoll gegeben)

zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, hier: Änderungen im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon

Nach dem Inkrafttreten der Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon haben wir uns im Ersten Ausschuss viel Zeit genommen, um die umfangreichen Änderungen der Geschäftsordnung intensiv und ausführlich zu diskutieren. Über ein halbes Jahr lang haben wir gute Debatten im Ausschuss geführt und ich bin froh, dass wir unseren Zeitplan einhalten konnten, die Beschlussempfehlung und den Bericht zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon, dem Plenum noch vor der Sommerpause vorzulegen. Für die interessanten und konstruktiven Diskussionen möchte ich mich bei den Kollegen ebenso bedanken wie beim Ausschusssekretariat für die hervorragende Vorbereitung und Begleitung des Diskussionsprozesses.

Durch das Integrationsverantwortungsgesetz sind neue Rechte und Aufgaben des Bundestages in Bezug auf die Mitwirkung an der europäischen Gesetzgebung festgeschrieben worden. Das jeweilige Verfahren hier im Bundestag ist bislang noch nicht geregelt. Dies gilt besonders für die Erhebung der Subsidiaritätsrüge und der Subsidiaritätsklage. Außerdem war die Frage zu klären, welche Aufgaben der Bundestag im Plenum behandelt und welche durch die Ausschüsse, insbesondere den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, erledigt werden können.

Ich bin der festen Überzeugung, dass wir ein sehr ausgewogenes Regelwerk geschaffen haben, das sowohl die Rolle des Plenums als auch die Rolle der Ausschüsse berücksichtigt. Auch im Hinblick auf die Wahrung der Rechte der einzelnen Fraktionen sind wir zu einem guten Ergebnis gekommen. Lassen Sie mich auf drei Aspekte genauer eingehen.


Erstens: Es ist richtig, dass ein Teil der Aufgaben plenarersetzend an den EU-Ausschuss delegiert wird. Gerade im Hinblick auf die Bedeutung und die Vielfalt der Zuständigkeiten des europäischen Gesetzgebers ist es unverzichtbar, dass der Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union jederzeit – auch kurzfristig – handlungsfähig ist. Dieser Gedanke liegt auch Artikel 45 Grundgesetz zu Grunde. Wichtig ist aber, dass diese Übertragung nicht ausnahmslos gilt. Dies ist selbstverständlich nur da möglich, wo die Aufgabenwahrnehmung nach dem Integrationsverantwortungsgesetz nicht durch Gesetz erfolgt. Denn ein Gesetz müssen wir im Plenum verabschieden.
Außerdem haben wir Ausnahmen im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und beim sogenannten Notbremsmechanismus nach § 9 Integrationsverantwortungsgesetz festgeschrieben. Der Notbremsmechanismus ermöglicht es dem Deutschen Bundestag, die Befassung des Europäischen Rates mit einem Thema zu fordern und ist auf besonders sensible Politikfelder wie das Strafrecht und die soziale Sicherung begrenzt. Ein solch scharfes Schwert sollte dem Plenum vorbehalten bleiben. In Fällen der Eilbedürftigkeit ist es weiterhin möglich, im Einzelfall den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union mit der Wahrnehmung dieses Rechts zu betrauen. Nicht zuletzt ist es unverzichtbar, dass der Bundestag über eine Rückholbefugnis für seine Entscheidung gegenüber dem EU-Ausschuss verfügt.
Die Position der Fachausschüsse wird dadurch gestärkt, dass eine stillschweigende Wahrnehmung der Rechte des Deutschen Bundestages durch den EU-Ausschuss mit einem Widerspruchsrecht der beteiligten Ausschüsse verbunden ist.

Zweitens:
Über die Behandlung der Subsidiaritätsrüge haben wir im Ausschuss lange diskutiert. Der Umstand, dass die Grünen dazu einen Änderungsantrag eingebracht haben, lässt erahnen, dass wir in diesem Punkt keine Einigkeit erzielen konnten. Entgegen der Forderung der Grünen ist es aber richtig, die frühzeitige Beteiligung des EU-Ausschusses nicht nur an einen Antrag einer Fraktion auf Erhebung der Subsidiaritätsrüge zu binden, denn es ist nicht allein eine Fraktion, die eine Subsidiaritätsrüge initiieren kann. Eine solche Initiative kann zum Beispiel auch von einem Ausschuss ausgehen. Dies berücksichtigt die gewählte Formulierung.
Genauso sollte es auch den Ausschüssen überlassen bleiben, wann sie einen Antrag auf Erhebung einer Subsidiaritätsrüge behandeln. Die Subsidiaritätsrüge ist ein Instrument des gesamten Bundestages, so dass für einen Eingriff in die Geschäftsordnungshoheit der Ausschüsse kein Bedarf besteht. Die Ausschussmehrheit wäre auch in der Lage, einen gestellten Antrag abzulehnen. Dann muss er aber auch entscheiden können, wann er sich mit dem Antrag befasst.
Für die von den Grünen begehrte Änderung steht also kein Bedürfnis.

Drittens:
Einen sehr ausgewogenen Kompromiss haben wir in der Diskussion um die Subsidiaritätsklage erzielt. Die Erhebung einer Subsidiaritätsklage ist nach Artikel 23 Grundgesetz als Minderheitenrecht ausgestaltet. Es reicht, wenn ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die Erhebung der Subsidiaritätsklage verlangt.  Gleichzeitig ist aber der gesamte Bundestag Partei des Klageverfahrens. Dies kann zu widerstreitenden Interessen, insbesondere bei der Benennung des Pro-zessbevollmächtigten, bei der Formulierung der Klageschrift und der Durchführung des Klageverfahrens führen. Daher müssen die Verfahrensregeln der Geschäftsordnung so ausgestaltet sein, dass sie Interessen der antragsberechtigten Minderheit einerseits und die Interessen der Bundestagsmehrheit andererseits berücksichtigen. Ich meine, dass wir diesen Konflikt sehr gut aufgelöst haben.
Der vorliegende Entwurf verlangt, dass bei der Benennung eines Prozessbevoll-mächtigten Einvernehmen zwischen den Antragstellern und dem Bundestag erzielt werden muss, um der Gefahr zu begegnen, dass die Bundestagsmehrheit einen Prozessbevollmächtigten benennt, der die Subsidiaritätsklage nicht hinreichend befördert und damit das Minderheitenrecht leerläuft.

Im Hinblick auf die Formulierung der Klageschrift sowie die Durchführung des Klageverfahrens erscheint es dagegen aus Praktikabilitätsgründen kaum möglich, in jedem Punkt Einvernehmen herzustellen. Im Gegenteil: Auch hier droht eine Blockade des Verfahrens, wenn Einigkeit nicht erzielt wird. Daher ist es sachgerecht, in diesen Punkten sicherzustellen, dass die Antragsteller angemessen beteiligt werden, die Federführung aber dem Bundestag als Partei der Subsidiaritätsklage zu übertragen.

Mit dem Ergebnis der Arbeit im Ersten Ausschuss können wir sehr zufrieden sein. Nach Ihrer Zustimmung kann mit diesen Änderungen auch in der parlamentarischen Praxis gearbeitet werden, damit wir die Rechte des Deutschen Bundestages aus den Begleitgesetzen zum Vertrag von Lissabon hier im Hause lebendig und umfangreich wahrnehmen können. Ich freue mich, dass wir heute dafür die Grundlage in unserer Geschäftsordnung legen.

Meine Netzwerke

Jörg van Essen bei Facebook
Facebook
Jörg van Essen bei Twitter
Twitter
Jörg van Essen bei meinVZ
meinVZ

 

Für ein stabiles Europa

 

iPhone App


 

Euro-Stabilisierung


 

Halbzeit-Bilanz

Halbzeit-Bilanz
 

Telefonüberwachung

 

Opferschutz

Opferschutz
 
Druckversion zum Seitenanfang
Sonntag, 5. Februar 2012
Zurück Kontakt